Teilhabe am Arbeitsleben

Trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf stehen

Was ist unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verstehen?

Sie wollen trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf oder Beschäftigung stehen?

Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung werden sozialrechtlich mit dem Fachbegriff „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) bezeichnet. Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation umfassen alle Reha-Maßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen fördern.

Diese Leistungen sollen Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten und Ihnen neue Berufschancen eröffnen. Sie können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden.

Es gibt Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die Ihnen ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen sollen.

Leistungsspektrum:

  • Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten
  • Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen
  • Zuschüsse an Arbeitgeber

Wie bekomme ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) beantragen, wenn Sie länger als sechs Monate gesundheitlich so beeinträchtigt sind, dass Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Die Einschränkungen können körperlicher, geistiger oder seelischer Art sein.

Sie können einen formlosen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Kostenträger wie z.B. Deutsche Rentenversicherung (DRV), Agentur für Arbeit etc. stellen. Die Zuständigkeitsprüfung liegt bei dem von Ihnen angeschriebenen Kostenträger, der nach Prüfung Ihren Antrag ggf. an den zuständigen Kostenträger weiterleitet.

Im nächsten Schritt erfolgt meist ein Gespräch mit der Reha-Beratung des Kostenträgers, in der der individuelle Bedarf besprochen wird. Nach erfolgter Bedarfsermittlung und -feststellung erfolgt die Teilhabeplanung und anschließend die Leistungsentscheidung durch den Kostenträger.

Für die nachfolgende Teilhabeplanung ist die Ausstellung eines rechtsverbindlichen Bescheids (z.B. Bewilligung dem Grunde nach) durch den Kostenträger für die Kostenübernahme Voraussetzung.

Wo kann ich eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben machen?

Günstig ist es, wenn bereits dem Grunde nach beschieden wurden, dass Sie Leistungen zur Teilhabe bekommen können. Durch das im Gesetz (SGB IX) verankerte Wunsch-und Wahlrecht können Sie als Antragsteller*in auch selbst z.B. die Einrichtung suchen und dem Kostenträger vorschlagen.

Es gibt örtliche Fortbildungseinrichtungen, wie z.B. die Berufsförderungswerke, die Umschulungen aber auch Qualifizierungen oder nur kleinere Zusatzausbildungen anbieten. Das Angebot ist sehr vielfältig und kann auch mit weiteren Maßnahmen wie Unterstützte Beschäftigung kombiniert werden.

Eine selbstorganisierte Maßnahmenumsetzung über das Persönliches Budget ist möglich, vor allem dann, wenn etwa die Ausbildungszeit über den Rahmen von 2 Jahren (Regelausbildungszeit) aufgrund persönlicher Disposition hinausgehen muss.

Unsere Hilfe dabei

Wir informieren, beraten und unterstützen Sie in Ihrem Rehaprozess. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund und orientiert sich ganz am Bedarf des Ratsuchenden.

Sie überlegen mit uns gemeinsam in einem oder mehreren Beratungsgesprächen, welche die geeignete Form für Ihr berufliches Anliegen ist und wie Sie dieses umsetzen könnten.

Bitte nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf!

Beratungsbeispiel

Frau Unruhe beantragte Teilhabeleistungen beim Rententräger, um wieder in das Berufsleben einzusteigen. Drauf bekommt sie eine med. Leistung in Form der 6-wöchige arbeitsmedizinischen Schwerpunkte. Im Anschluß dann eine arbeits-und Belastungs Erprobung, um die Vorrausetzungen einer Umschulung/Qualifizierung zu prüfen. Die Bewilligung der Teilhabeleistung erfolgte.

Die eingenen Wünsche der beruflichen Maßnahmen und Qualifizierungen wurden durch die DRV nicht zur Kenntnis genommen oder im Rahmen des Wunsch und Wahlrecht berücksichtigt.

Als die Teilhabe Leistung in der Form der Unterstützen Beschäftigung bewilligt wurde, stelle sie den Antrag auf ein Persönliches Budget,dieser wurde vom zuständigen Rehaträger als nicht „vorgesehen“ bezeichnet und sollte im Gespräch der erfoderliche Bedarf geklärt werden.