Satzung SozialBeratung e.V.

§1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „SozialBeratung e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

 

§2 – Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die kostenlose Information u.a. über das Persönliche Budget. Der Verein vermittelt Unterstützung, Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen sowie von Menschen, die von Behinderung bedroht sind und die erforderlichen Leistungen der Teilhabe, der Krankenhilfe und der Pflege im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 28 ff SGB IX beantragen und umsetzen wollen. Es handelt sich um den Personenkreis, der in § 52 Abs.2 Nr.10 und § 53 Abs. 1 und 2 der AO beschrieben wird.
  2. Die Umsetzung erfolgt durch die kostenlose telefonische und /oder per Email Beratung und die Informationsmöglichkeiten durch die Erstellung einer Homepage. Unterstützung, Beratung, Begleitung und Schulungen haben das Ziel, die Budgetnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Budgets zu beantragen und in der Praxis umzusetzen. Dabei werden Vorgänge und Abläufe im Kontext des Persönlichen Budgets besonders berücksichtigt, da diese sich stark von der herkömmlichen Praxis der Behindertenfürsorge unterscheiden und dadurch für von Behinderung Bedrohte und anerkannt Behinderte eine beachtliche Herausforderung darstellen.
  3. Der Verein kann Schulungen, Fortbildungen zum SGB IX und eine unabhängige Beratungsstelle gemäß § 32 SGB IX „unabhängige Teilhabeberatung“, auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, anbieten.
  4. Der Verein bietet insbesondere bei Teilhabeleistungen Hilfe in der Form an, dass Vor- und Zwischenfinanzierungen im Hinblick auf § 18 SGB IX ermöglicht werden. Der Verein zieht keinen Gewinn aus der Vermittlung von Zwischenfinanzierungen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die GLS Treuhand e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 – Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. 
  3. Die Mitgliedschaft als Förderer („Fördermitglied“) ist möglich. Förderer unterstützen die Vereinsziele, ohne Stimm- und Antragsrechte auf der Mitgliederversammlung zu haben.

 

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, bei fehlender gültiger Postadresse durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied muss schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen, wenn dieses sich gegen die Ziele des Vereins wendet, öffentlich gegen den Verein Stellung bezieht oder in anderer Weise zum Schaden des Vereins tätig wird. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.

 

§6 – Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§7 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

§8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte, von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Telefax- oder Email-Adresse abgesendet wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

    Insbesondere werden von ihr vollzogen bzw. entschieden
    – die Wahl des Vorstands
    – die Wahl eines Rechnungsprüfers
    – Satzungsänderungen
    – der Jahres- und Rechenschaftsbericht
    – der Vereinshaushalt
    – die Entlastung des Vorstands
    die Auflösung des Vereins

  4. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von mindestens einem/einer Versammlungsleiter/in und einem/einer Protokollführer/in unterzeichnet.

 

§9 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 der AO.
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele durch die ideelle Mitarbeit der Mitglieder, in den Vereinsorganen und durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch auf Mittel des Vereins.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Erstattungen begünstigt werden.
  5. Empfänger/innen von Leistungen des Vereins besitzen keinerlei Rechtsanspruch auf Vereinsmittel.
  6. Die Organe (Vorstand) des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
  7. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und deren Programme.

 

§10 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie die jeweiligen Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§11 – Beirat

  1. Um eine umfassende Beratungskompetenz für den Verein aufzubauen, kann der Vorstand einen Beirat für die Arbeit des Vereins einrichten.

 

Satzung vom 20.01.2016. Änderung durch den Vorstand vom 23.02.2016. Änderung durch die MV am 18.03.2017.

Eintragung Amtsgericht (VR 34811B): 09.03.2016; aktuelle Änerungen vom 26.05.2017

Bestätigung der Satzung durch das Finanzamt (Az.: 27/677/67364 F134) am 16.06.2017